CG-Erklärung 2006

Erklärung nach § 161 AktG zur Beachtung des Deutschen Corporate Governance Kodex bei der AdLINK Internet Media AG

Im Jahr 2001 hat die Deutsche Bundesregierung eine Regierungskommission mit der Entwicklung eines Deutschen Corporate Governance Kodex beauftragt. Dieser Kodex wurde am 26. Februar 2002 vorgestellt. Am 12 Juni 2006 wurde die fünfte Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex fertig gestellt und am 24. Juli 2006 im elektronischen Bundesanzeiger (http://www.ebundesanzeiger.de/) veröffentlicht.

Der Kodex enthält drei Arten von Standards:

  1. Vorschriften, die geltende deutsche Gesetzesnormen beschreiben,
  2. Empfehlungen,
  3. Anregungen.

Allein die Vorschriften sind von deutschen Unternehmen zwingend anzuwenden.

Hinsichtlich der Empfehlungen sieht das deutsche Aktiengesetz (§ 161) vor, dass börsennotierte Unter­nehmen jährlich eine Erklärung zur Beachtung veröffentlichen müssen.

Von Anregungen können die Unternehmen ohne Erklärungspflicht abweichen.

Die in den Statuten (u. a. in Satzung und Geschäftsordnungen) festgeschriebenen Corporate Governance Grundsätze der AdLINK Internet Media AG und damit auch unser jetziges und voraussichtlich auch künftiges Verhalten weicht in bestimmten Punkten vom Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 24. Juli 2006 ab:


Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, in Haftpflichtversicherungen, die ein Unternehmen für seine Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder abschließt (sog. Directors and Officers Liability Insurances – D&O) einen angemessenen Selbstbehalt vorzusehen.

Die AdLINK Internet Media AG regelt keinen Selbstbehalt und plant keine Änderung der aktuellen D&O-Versicherungsverträge.


Prüfungsausschuss

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) einrichten soll, der sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung und des Risikomanagements, der erforderlichen Unabhängigkeit des Ab­schluss­prüfers, der Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung befasst.

Der Aufsichtsrat der AdLINK Internet Media AG besteht zur Zeit aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder befassen sich in ihrer Gesamtheit – neben ihren sonstigen Pflichten – auch mit genannten Themen. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates sieht vor, einen solchen (separaten) Prüfungsausschuss erst bei mehr als drei Aufsichtsratsmitgliedern einzurichten.


Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat sowie der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen berücksichtigt werden.

Solange der Aufsichtsrat aus nicht mehr als drei Mitgliedern besteht und keine Ausschüsse gebildet werden, berücksichtigt AdLINK nur den Vorsitz des Aufsichtsrates gesondert.


Mitteilungspflichtige Wertpapiergeschäfte

Nach § 15 WpHG ist die AdLINK Internet Media AG verpflichtet, meldepflichtige Wertpapiergeschäfte von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern oder sonstigen Führungspersonen sowie mit ihnen in enger Beziehung stehenden Personen unverzüglich zu veröffentlichen. Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt darüber hinaus, entsprechende Angaben auch im Corporate Governance Bericht zu veröffentlichen.

Die AdLINK Internet Media AG veröffentlicht alle meldepflichtigen Wertpapiergeschäfte - nach deren Bekanntgabe - unverzüglich auf ihrer Homepage. Gleichzeitig informiert AdLINK die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die die Meldungen ebenfalls auf ihrer Website veröffentlicht und archiviert. Auf eine zusätzliche Veröffentlichung im Corporate Governance Bericht der Gesellschaft wird verzichtet.

Montabaur, im November 2006

Für den Vorstand   Für den Aufsichtsrat
Guy Challen   Michael Scheeren

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Rechtlicher Hinweis

*Es besteht keine Verbindung zu AdLINK Cable Advertising LLC (USA).

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