CG-Erklärung 2007Erklärung nach § 161 AktG zur Beachtung des Deutschen Corporate Governance Kodex bei der AdLINK Internet Media AG Im Jahr 2001 hat die Deutsche Bundesregierung eine Regierungskommission mit der Entwicklung eines Deutschen Corporate Governance Kodex beauftragt. Dieser Kodex wurde am 26. Februar 2002 vorgestellt. Am 12. Juni 2006 wurde die fünfte Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex fertig gestellt und am 24. Juli 2006 im elektronischen Bundesanzeiger (http://www.ebundesanzeiger.de/) veröffentlicht. Der Kodex enthält drei Arten von Standards: - Vorschriften, die geltende deutsche Gesetzesnormen beschreiben, Allein die Vorschriften sind von deutschen Unternehmen zwingend anzuwenden. Hinsichtlich der Empfehlungen sieht das deutsche Aktiengesetz (§ 161) vor, dass börsennotierte Unternehmen jährlich eine Erklärung zur Beachtung veröffentlichen müssen. Von Anregungen können die Unternehmen ohne Erklärungspflicht abweichen. Die in den Statuten (u. a. in Satzung und Geschäftsordnungen) festgeschriebenen Corporate Governance Grundsätze der AdLINK Internet Media AG und damit auch unser jetziges und voraussichtlich auch künftiges Verhalten weicht in bestimmten Punkten vom Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 12. Juni 2006 ab: Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, in Haftpflichtversicherungen, die ein Unternehmen für seine Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder abschließt (sog. Directors and Officers Liability Insurances – D&O) einen angemessenen Selbstbehalt vorzusehen. Die AdLINK Internet Media AG regelt keinen Selbstbehalt und plant keine Änderung der aktuellen D&O-Versicherungsverträge. Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) einrichten soll, der sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung und des Risikomanagements, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung befasst. Der Aufsichtsrat der AdLINK Internet Media AG besteht zur Zeit aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder befassen sich in ihrer Gesamtheit – neben ihren sonstigen Pflichten – auch mit genannten Themen. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates sieht vor, einen solchen (separaten) Prüfungsausschuss erst bei mehr als drei Aufsichtsratsmitgliedern einzurichten. Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat sowie der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen berücksichtigt werden. Solange der Aufsichtsrat aus nicht mehr als drei Mitgliedern besteht und keine Ausschüsse gebildet werden, berücksichtigt AdLINK nur den Vorsitz des Aufsichtsrates gesondert. Mitteilungspflichtige Wertpapiergeschäfte Nach § 15 WpHG ist die AdLINK Internet Media AG verpflichtet, meldepflichtige Wertpapiergeschäfte von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft oder sonstige Führungspersonen sowie durch bestimmte mit ihnen in einer engen Beziehung stehende Personen – nach einer entsprechenden Mitteilung seitens genannter Personen – unverzüglich zu veröffentlichen. Mitteilungspflichtig sind Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte über 5.000,- EURO im Kalenderjahr. Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt darüber hinaus, dass entsprechende Angaben im Corporate Governance Bericht enthalten sein sollen. Die AdLINK Internet Media AG veröffentlicht alle meldepflichtigen Wertpapiergeschäfte nach § 15 WpHG von Vorstand, Aufsichtrat, sonstigen Führungskräften sowie mit ihnen in enger Beziehung stehenden Personen - nach deren Bekanntgabe - unverzüglich gemäß den Vorgaben des Gesetzgebers. Auf eine zusätzliche Veröffentlichung im Corporate Governance Bericht wird verzichtet.
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