CG-Erklärung 2009

Erklärung nach § 161 AktG zur Beachtung des Deutschen Corporate Governance Kodex bei der AdLINK Internet Media AG

Im Jahr 2001 hat die Deutsche Bundesregierung eine Regierungskommission mit der Entwicklung eines Deutschen Corporate Governance Kodex beauftragt. Dieser Kodex wurde am 26. Februar 2002 vorgestellt. Am 6. Juni 2008 wurde die siebte Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex fertig gestellt und am 8. August 2008 durch das Bundesministerium der Justiz im elektronischen Bundesanzeiger (http://www.ebundesanzeiger.de/) veröffentlicht.

Der Kodex enthält drei Arten von Standards:

  1. Vorschriften, die geltende deutsche Gesetzesnormen beschreiben,
  2. Empfehlungen,
  3. Anregungen.

Allein die Vorschriften sind von deutschen Unternehmen zwingend anzuwenden.

Hinsichtlich der Empfehlungen sieht das deutsche Aktiengesetz (§ 161) vor, dass börsennotierte Unternehmen jährlich eine Erklärung zur Beachtung veröffentlichen müssen.

Von Anregungen können die Unternehmen ohne Erklärungspflicht abweichen.

Die in den Statuten (u. a. in Satzung und Geschäftsordnungen) festgeschriebenen Corporate Governance Grundsätze der AdLINK Internet Media AG und damit auch unser jetziges und voraussichtlich auch künftiges Verhalten entspricht den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 6. Juni 2008 bis auf folgende Ausnahmen:


Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, in Haftpflichtversicherungen, die ein Unternehmen für seine Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder abschließt (sog. Directors and Officers Liability Insurances – D&O) einen angemessenen Selbstbehalt vorzusehen.

Die AdLINK Internet Media AG regelt keinen Selbstbehalt und plant keine Änderung der aktuellen D&O-Versicherungsverträge.

Ausschüsse

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) einrichten soll, der sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements, der Compliance, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung befasst. Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt darüber hinaus, dass der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bildet, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt.

Der Aufsichtsrat der AdLINK Internet Media AG besteht zurzeit aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder befassen sich in ihrer Gesamtheit – neben ihren sonstigen Pflichten – auch mit den genannten Themen. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates sieht vor, Ausschüsse erst bei mehr als drei Aufsichtsratsmitgliedern einzurichten.

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat sowie der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen berücksichtigt werden.

Solange der Aufsichtsrat aus nicht mehr als drei Mitgliedern besteht und keine Ausschüsse gebildet werden, berücksichtigt die AdLINK Internet Media AG nur den Vorsitz des Aufsichtsrates gesondert.

Veröffentlichung der Berichte

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Konzernabschluss binnen 90 Tage nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein soll.

Die AdLINK Internet Media AG hat – wie bereits vorab im Finanzkalender 2008 angekündigt – den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2007 erst am 4. April 2008 veröffentlicht.




Montabaur, im März 2009

Für den Vorstand   Für den Aufsichtsrat
Andreas Janssen   Michael Scheeren

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Rechtlicher Hinweis

*Es besteht keine Verbindung zu AdLINK Cable Advertising LLC (USA).

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